Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ralf Sommermann Werbeagentur

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Ralf Sommermann Werbeagentur mit ihren Kunden. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Druckdienstleistungen, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Ralf Sommermann Werbeagentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen schriftlich regeln.

1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Ralf Sommermann Werbeagentur schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen und/oder Leistungen einen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt.

2.2 Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung der vom Auftraggeber im Auftragsformular angegeben oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande. Angebote von der Ralf Sommermann Werbeagentur sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und werden ggf. als Mehraufwand berechnet.

3.2 Von der Ralf Sommermann Werbeagentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

3.3 Die Ralf Sommermann Werbeagentur wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt. Rechtliche Überprüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) sind nur dann von der Ralf Sommermann Werbeagentur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich als Auftrag fixiert ist.

3.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung der Ralf Sommermann Werbeagentur ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen der Agentur schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist die Ralf Sommermann Werbeagentur berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

4. Beauftragung von Dritten

4.1 Die Ralf Sommermann Werbeagentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.

4.2 Die Ralf Sommermann Werbeagentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln nach Freigabe durch den Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.

4.3 Schaltaufträge für Medien erteilt die Ralf Sommermann Werbeagentur– sofern nichts anderes vereinbart wurde - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.

4.4 Für mangelhafte Leistung der Medien haftet die Ralf Sommermann Werbeagentur nicht. Sie verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Medien abzutreten.

5. Lieferungen / Leistungen

5.1 Die Lieferverpflichtungen von der Ralf Sommermann Werbeagentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der Ralf Sommermann Werbeagentur zur Versendung gebracht sind.
Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht der Agentur mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.

5.2 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten erfüllt hat und die Termine von der Ralf Sommermann Werbeagentur schriftlich bestätigt worden sind.

5.3 Die Liefer –bzw. Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Ralf Sommermann Werbeagentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Ralf Sommermann Werbeagentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

5.4 Lieferungen erfolgen ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, in Angeboten ist ein Preis inkl. Lieferung/Versandkosten genannt.

6. Vergütung der Agenturleistungen

6.1 Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Ralf Sommermann Werbeagentur erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Stundensätzen/ Preislisten abgerechnet.

6.2 Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

6.3 Die Agenturvergütung für einzelne Projekte und einmalige Leistungen ist nach Abschluss des Projekts bzw. der Erbringung der Leistung und Erteilung der Rechnung durch die Ralf Sommermann Werbeagentur zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4 Die Agenturvergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungstellung fällig.

6.5 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

6.6 Rechnungen von der Ralf Sommermann Werbeagentur sind innerhalb 10 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.7 Die Ralf Sommermann Werbeagentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

6.8 Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist die Ralf Sommermann Werbeagentur berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbringende Leistungen ist die Agentur berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Agentur vorbehalten.

6.9 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Ralf Sommermann Werbeagentur die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Ralf Sommermann Werbeagentur kann ohne Schadens- bzw. Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale in Höhe des eigenen Aufwands verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Agentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

6.10 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von der Ralf Sommermann Werbeagentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die Ralf Sommermann Werbeagentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an die Agentur zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.

7.3 Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit der Agentur so kooperieren, dass die Ralf Sommermann Werbeagentur ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat die Ralf Sommermann Werbeagentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz die Ralf Sommermann Werbeagentur zu informieren.

7.6 Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich die Ralf Sommermann Werbeagentur das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.

7.7 Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Mitwirkungspflichten für die Agentur entstehen, kann die Ralf Sommermann Werbeagentur dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wobei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen der Agentur berechnet wird.

7.8 Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

7.9. Übermittelt die Agentur dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß an mit der Folge, dass die Ralf Sommermann Werbeagentur nicht haftbar ist für etwaige erkennbare Fehler (z.B. Tippfehler, Grammatik oder Übersetzungen).

8. Vertragslaufzeiten und Vertragskündigung

8.1 Vertragsinhalte können eine einmalige und/oder eine laufende Leistungen (Laufzeitverträge) sein.

8.2 Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Laufzeitverträgen werden individuell geregelt.  

8.3   Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

8.4 Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

9. Nutzungsrechte

9.1 Die im Rahmen eines Projekts von der Ralf Sommermann Werbeagentur oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

9.2 Mit vollständiger Bezahlung gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von der Ralf Sommermann Werbeagentur auf den Auftraggeber in dem Umfang über, wie es der von den Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt die Ralf Sommermann Werbeagentur ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer.

9.3 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von der Ralf Sommermann Werbeagentur.

9.4 Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der Ralf Sommermann Werbeagentur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

9.5 Die Ralf Sommermann Werbeagentur ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

9.6 Zieht die Ralf Sommermann Werbeagentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.

9.7 Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Ralf Sommermann Werbeagentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

9.8 Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Dateien usw. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum der Ralf Sommermann Werbeagentur. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z.B. gedruckter Flyer, Anzeige, Website etc.) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.

9.9 Jegliche von der Ralf Sommermann Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.

9.10 Stockmotive: Bildmotive von Fotoagenturen, die in der Rechnung als „Agenturfotolizenz“ gekennzeichnet sind, dürfen im Rahmen des von der Ralf Sommermann Werbeagentur entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Lizenzinhaber bleibt die Ralf Sommermann Werbeagentur und überträgt lediglich die einmaligen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gelten ohne Einschränkung von Auflage, Zeit oder Reichweite, jedoch nur projektbezogen innerhalb der von der Ralf Sommermann Werbeagentur entwickelten Leistung(en) und nicht für andere Medien/Einsatzbereiche. Der Erwerb einer Lizenzerweiterung auf weitere Medien/Einsatzbereiche ist möglich und muss gesondert vereinbart werden.

9.11 Die Ralf Sommermann Werbeagentur kann auf den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise, z.B. mittels des Hinweises „Gestaltung: Ralf Sommermann Werbeagentur“, auf ihre Agentur hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

10. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse

10.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. Die Ralf Sommermann Werbeagentur wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Ralf Sommermann Werbeagentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

10.2 Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung von der Ralf Sommermann Werbeagentur in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Tritt die Ralf Sommermann Werbeagentur wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.

11. Gewährleistung

11.1 Von der Ralf Sommermann Werbeagentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.

11.2 Liegt ein Mangel vor, den die Ralf Sommermann Werbeagentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

11.3 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 Die Ralf Sommermann Werbeagentur haftet dem Auftraggeber für die Sorgfalt eines ordentlichen Fachkaufmannes für Werbung und Marketing.

Die Haftung von der Ralf Sommermann Werbeagentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt:

Die Ralf Sommermann Werbeagentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).

12.2 Soweit die Ralf Sommermann Werbeagentur für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

12.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der Ralf Sommermann Werbeagentur.

12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz

13. Aufrechnungsverbot

Gegen Ansprüche von der Ralf Sommermann Werbeagentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

14. Datenschutz

14.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Ralf Sommermann Werbeagentur personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages/Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags/Auftrages erforderlich oder dienlich ist.

14.2 Die Ralf Sommermann Werbeagentur ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogene Daten mit aufzuführen.

14.3 Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Ralf Sommermann Werbeagentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Ralf Sommermann Werbeagentur im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird die Ralf Sommermann Werbeagentur insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.

14.4 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Ralf Sommermann Werbeagentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Ralf Sommermann Werbeagentur gestattet.

16. Schriftform

Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (Email, SMS, Fax).

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Münster.

17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

18. Beschwerden/ Streitschlichtung

Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, Sie auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: info@ralfsommermann.de



HINWEIS NACH VSBG
Die Ralf Sommermann Werbeagentur ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

AGB, Stand: 1. Januar 2019

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